Die Einlagepflicht des Kommanditisten – und der Widerruf seiner Beitrittserklärung

Der von der Kommanditistin erklärte Widerruf ihrer Beteiligungs- und Beitrittserklärung steht dem Zahlungsanspruch der Kommanditgesellschaft hinsicht der von der Kommanditistin zu zahlenden Einlage nicht entgegen.

Dabei konnte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall offenbleiben, ob die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs nach §§ 312, 355 BGB aF hier erfüllt wären. Ebenso bedurfte es keiner Entscheidung, ob das Widerrufsrecht in der Liquidation einer Gesellschaft in entsprechender Anwendung der Bundesgerichtshofsrechtsprechung zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung1 generell ausgeschlossen wäre oder dies seinem verbraucherschützenden Charakter und europarechtlichen Vorgaben widerspräche.

Ein wirksamer Widerruf würde auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Folgen des Widerrufs eines Beitritts zu einem geschlossenen Fonds in Form einer Personengesellschaft die Verpflichtung der Kommanditistin zur Leistung ihrer restlichen Einlage nicht entfallen lassen.

Ein wirksamer Widerruf gemäß §§ 312, 355 BGB aF wirkt ex nunc und führt nach vom Europäischen Gerichtshof als richtlinienkonform gebilligter2 ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Danach kann der widerrufende Gesellschafter keine Rückabwicklung seines Beitritts verlangen, sondern scheidet mit Zugang des Widerrufs ex nunc aus der Gesellschaft aus und hat einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Widerrufs. Anders als vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken angenommen3 folgt daraus aber nicht auch der Wegfall seiner Einlageverpflichtung ex nunc. Vielmehr bleibt der Gesellschafter ebenso wie bei einer Kündigung – weiterhin zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter Einlageleistungen an die Gesellschaft verpflichtet4. Diese Forderung der Gesellschaft ist daher trotz seines Widerrufs auch in voller Höhe in seine Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.

Diese Folge des Widerrufs ist von der Billigung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft umfasst.

Der Europäische Gerichtshof hat die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft als richtlinienkonform angesehen, weil sie nach den Ausführungen im Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs5 entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sorgen sollen6. Nach dem vom Europäischen Gerichtshof in Bezug genommenen Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs7 besteht das bei diesem Ausgleich zu berücksichtigende Interesse der Mitgesellschafter insbesondere auch darin, dass die Liquiditäts- und Kapitalbasis nicht dadurch verringert wird, dass dem ausscheidenden Gesellschafter ein höherer Betrag ausgezahlt wird als das auf seine Beteiligung entfallende Auseinandersetzungsguthaben. Dieses Guthaben bestimmt sich hier indes unter Ansatz der Gesamtverpflichtung, die die Kommanditistin bereits mit ihrer Zeichnung der Einlage eingegangen ist. Wegen dieses Fortbestands der Gesamtverpflichtung kann sich zwar ein negatives Auseinandersetzungsguthaben und damit eine weitere Zahlungspflicht des Gesellschafters ergeben. Auch diese Folge, dass die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht nur dazu führen kann, dass das an den Gesellschafter auszuzahlende Guthaben wegen während seiner Mitgliedschaft eingetretener, von ihm mitzutragender Verluste geringer ist als seine Einlageleistung, sondern auch dazu, dass er im Fall eines negativen Guthabens seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet ist8, hat der Europäische Gerichtshof jedoch ausdrücklich gebilligt9. Das gilt im Hinblick auf den vom Europäischen Gerichtshof angeführten Zweck, für einen vernünftigen Interessenausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zu sorgen, sowohl für eine Pflicht des Gesellschafters zur Zahlung der Einlage zur Abwicklung als auch zur Durchführung des anschließenden Innenausgleichs.

Die von der Kommanditistin Kommanditistin erklärte Kündigung der Beteiligung lässt ihre Zahlungspflicht ebenfalls nicht entfallen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Anfechtung einer Beteiligung wegen Arglist in der Liquidation der Gesellschaft ausgeschlossen ist10. Bei Auflösung der Gesellschaft vor der Anfechtung des Gesellschafters ist es nicht mehr erforderlich, ihm das Ausscheiden durch außerordentliche Kündigung (als Ersatz für die ihm eigentlich zustehende Auflösungsklage) zu ermöglichen. Darüber hinaus verbietet das Interesse an einer reibungslosen und zügigen Liquidation ein gesondertes Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters während des Auseinandersetzungsverfahrens. Entsprechendes gilt für die Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund. Die Frage einer etwaigen Richtlinienkonformität stellt sich hier nicht, da es sich um ein rein nationales Recht zur Lösung von der Beteiligung handelt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Januar 2018 – II ZR 242/16

  1. BGH, Urteil vom 11.12 1978 – II ZR 41/78, NJW 1979, 765 []
  2. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 C215/08, ZIP 2010, 772 ff. []
  3. OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.09.2016 – 4 U 3/15 []
  4. vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2000 – II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209; Beschluss vom 05.05.2008 – II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9; Urteil vom 06.11.2012 – II ZR 176/12 37 []
  5. BGH, Beschluss vom 05.05.2008 – II ZR 292/06, WM 2008, 1026 []
  6. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 C215/08, ZIP 2010, 772 Rn. 48, 49 []
  7. BGH, Beschluss vom 05.05.2008 – II ZR 292/06, WM 2008, 1026 Rn.20 []
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.2008 – II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9; Urteil vom 12.07.2010 – II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 []
  9. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 – C215/08, ZIP 2010, 772 Rn. 50 aE []
  10. vgl. BGH, Urteil vom 11.12 1978 – II ZR 41/78, NJW 1979, 765 []