Die Einlagepflicht des Treugebers bei einer Treuhand-KG

Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage steht unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) hat bzw. haben soll1.

Aus dieser Stellung ergeben sich einerseits gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen wie die Verpflichtung zur Leistung der Einlage im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen2.

Im Fall einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, können die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären3.

Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn – wie bei Publikumsgesellschaften häufig – die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind4.

Im vorliegenden Fall hat die Treugeberkommanditistin aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und der Kommanditgesellschaft die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) erlangt.

Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrags sowie der Beitrittserklärung der Treugeberkommanditistin handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditistin und der Kommanditgesellschaft einerseits und den Treugebern andererseits nicht um ein einfaches Treuhandverhältnis, sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung.

Nach § 3 Abs. 5 GV war von vornherein die Einwerbung weiterer mittelbarer Kommanditisten bis zu einem Gesamteinlagevolumen von 12 Mio. € vorgesehen. Dabei sollte die Beteiligung als Treugeberkommanditist gemäß einer formularmäßigen Beitrittserklärung die Regel sein.

Die vertraglichen Vereinbarungen enthalten von vornherein eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand.

Bereits mit der Beitrittserklärung erklärt der Anleger, sich bei Wahl dieser Beteiligungsform als Treugeberkommanditist an der Kommanditgesellschaft beteiligen zu wollen und den Gesellschafts- und den Treuhandvertrag als Geschäftsgrundlage seines Beitritts und als verbindlich anzuerkennen. Nach § 4 Abs. 2 GV ist für einen wirksamen Beitritt als Treugeberkommanditist eine Annahme der Beitrittserklärung des Anlegers durch die Kommanditgesellschaft erforderlich, die hier auch erfolgt ist5.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 GV bestimmt, dass die Regelungen des Gesellschaftsvertrags nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Treugeberkommanditisten gelten; nach § 4 Abs. 1 Satz 3 GV werden die Rechtsverhältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugeberkommanditisten und den übrigen Gesellschaftern durch den Treuhandvertrag geregelt. In dessen Präambel ist wiederum bestimmt, dass der Treuhandvertrag zusammen mit der Beitrittserklärung und dem Gesellschaftsvertrag die Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Treuhänder, dem Treugeber und den übrigen Gesellschaftern einschließlich der weiteren mittelbar beteiligten Treugeber bildet und soweit im Treuhandvertrag nichts anderes bestimmt ist die Regelungen des Gesellschaftsvertrags entsprechend gelten.

Bei gebotener Gesamtwürdigung dieser Regelungen sind die Rechte und Pflichten der Treugeberkommanditisten bereits derart im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass ihnen in der Gesellschaft die Stellung eines Quasi-Gesellschafters zukommt.

Anders als in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen6 enthalten die Verträge zwar weder eine ausdrückliche Gleichstellung von Treugebern mit Direktkommanditisten im Innenverhältnis noch Regelungen über unmittelbare Rechte und Pflichten der Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft oder eine Verpflichtung zur Zahlung der Einlage unmittelbar an die Gesellschaft. Gleichwohl kommt den Treugebern aufgrund der vertraglichen Konstruktion eine den Direktkommanditisten entsprechende Stellung zu.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 GV sieht zwar keine ausdrückliche Gleichstellung, sondern nur eine analoge Anwendung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen auf Treugeberkommanditisten vor. Im Weiteren spricht der Gesellschaftsvertrag aber durchgehend von „Kommanditisten“, ohne zwischen Direkt- und Treugeberkommanditisten zu unterscheiden. Folglich gelten auch die Verpflichtung des Kommanditisten zur Leistung der Einlage (§ 5 Abs. 1 und 3 GV), die Berechtigung zu Entnahmen ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage (§ 5 Abs. 4 Satz 9 GV), die Regelung zur Anlage von Gesellschafterkonten für Kommanditisten (§ 5 Abs. 5 GV) sowie die Regelung zur Stimmberechtigung der Kommanditisten (§ 9 Abs. 3 GV) analog gleichermaßen für die Treugeber.

Dass dem Treugeberkommanditisten die Gesellschafterrechte und pflichten nach der Konstruktion des Treuhandvertrages zunächst nur durch Vermittlung des Treuhänders zustehen sollen, spricht nicht gegen die Annahme einer Gleichstellung, da im Treuhandvertrag zugleich die wesentlichen Schritte für eine Angleichung dieser nur mittelbaren Befugnisse an eine unmittelbare Berechtigung angelegt bzw. vollzogen sind.

So tritt der Treuhandkommanditist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 TrhV zwar auch im Verhältnis zur Gesellschaft im eigenen Namen auf und übt ihr gegenüber die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesellschafterrechte im eigenen Namen aus. Diese Befugnis ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 TrhV durch die Weisungsbefugnis des Treugebers eingeschränkt; nur im Fall fehlender Weisungen ist der Treuhänder zur Ausübung nach billigem Ermessen berechtigt.

Die Ansprüche aus der treuhänderischen Kommanditbeteiligung und die Kontrollrechte stehen dem Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis nach § 4 Abs. 1 und 2 TrhV zwar nicht originär zu, sondern setzen eine Abtretung bzw. Vollmachterteilung durch den Treuhänder voraus. Diese Abtretung ist jedoch in § 4 Abs. 1 TrhV betreffend Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil, dem festzustellenden Jahresergebnis, den Entnahmen sowie eines etwaigen Anspruchs im Fall des Ausscheidens bereits enthalten, so dass diese Ansprüche dem Treugeber schon mit Abschluss der Verträge unmittelbar zustehen und lediglich ihre Einziehung gemäß § 4 Abs. 1 TrhV durch den Treuhänder erfolgt. Zur Ausübung der Kontrollrechte ist der Treugeber gemäß § 4 Abs. 2 TrhV ausdrücklich selbst berechtigt; der Treuhänder ist verpflichtet, ihm die dafür erforderliche Vollmacht auf Verlangen zu erteilen.

Schließlich enthält auch § 7 Abs. 1 TrhV bereits eine Vollmachterteilung des Treuhänders an den Treugeber zur Ausübung des Stimmrechts, dem als Mittel zur unmittelbaren Mitwirkung an der internen Willensbildung der Gesellschaft im Wege der Beschlussfassung besonderes Gewicht zukommt7. Sollte der Treugeber eine Vertretung durch den Treuhänder wünschen, ist dieser gemäß § 7 TrhV weisungsgebunden. Dass der Treuhänder die Möglichkeit hat, seine Vollmachten zu widerrufen, stellt demgegenüber keine erhebliche Relativierung der Treugeberstellung dar, da einem solchen Widerruf ohne wichtigen Grund der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstünde.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer Gleichstellung der Treugeberkommanditisten mit den Direktkommanditisten auch nicht entgegen, dass die Beteiligungssumme nach der Beitrittserklärung, der Zusatzvereinbarung und § 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 TrhV anders als in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.10.20118 und vom 18.09.20129 nicht unmittelbar auf das Konto der Gesellschaft, sondern ausdrücklich ausschließlich auf das Konto des Treuhandkommanditisten zu zahlen ist.

Die Verpflichtung zur unmittelbaren Zahlung der Einlage an die Gesellschaft ist zwar ein Gesichtspunkt, der für eine Gleichstellung der Treugeberkommanditisten mit Direktkommanditisten spricht, aber keine notwendige Voraussetzung. Ob eine solche Gleichstellung vorliegt, beurteilt sich wie sich auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.10.201110 und vom 18.09.201211 ergibt vielmehr maßgeblich aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher vertraglicher Regelungen zur Stellung des Treugebers. Daher können auch im Ausgangspunkt nur mittelbar begründete Rechte und Pflichten wie hier bei entsprechender vertraglicher Verstärkung ohne zusätzliche Pflicht zur unmittelbaren Zahlung an die Gesellschaft eine Gleichstellung des Treugeberkommanditisten begründen.

Unabhängig davon ergibt sich hier auch aus den vertraglichen Vorgaben, dass die Einzahlung des Treugeberkommanditisten jedenfalls im Ergebnis eine Zahlung an die Gesellschaft darstellt, bei der der Treuhandkommanditist nur als Mittler zwischengeschaltet ist.

Nach § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 GV hat der Treugeberkommanditist die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage zu leisten. Die Beitrittserklärung sieht entsprechend § 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 TrhV vor, dass die Einlage ausschließlich auf das Konto des Treuhänders zu zahlen ist. Da die Kommanditgesellschaft diese Beitrittserklärung gemäß § 4 Abs. 2 GV gegengezeichnet hat, hat sie damit zugleich den Zahlungsweg vorgegeben, d.h. die Zahlung an den Treuhandkommanditisten entsprechend selbst angewiesen. Zudem ist der Treuhandkommanditist nach § 5 Abs. 1 TrhV verpflichtet, die Einlage nach Eingang auf seinem Konto unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiterzuleiten, ohne dass diese Weiterleitung an besondere Voraussetzungen geknüpft oder in seine Entscheidungsbefugnis gestellt würde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Januar 2018 – II ZR 242/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2011 – II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 f.; Urteil vom 18.09.2012 – II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 13; Urteil vom 18.09.2012 – II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 11 []
  2. vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2012 – II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 13 mwN; Urteil vom 18.09.2012 – II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 11 mwN []
  3. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1953 – II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.; Urteil vom 30.03.1987 – II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23.06.2003 – II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 11.11.2008 – XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn.20; Urteil vom 11.10.2011 – II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14; Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 16; Urteil vom 16.12 2014 – II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 13; Urteil vom 20.01.2015 – II ZR 444/13, ZIP 2015, 630 Rn. 8 []
  4. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14 []
  5. vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2011 – II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn.19 []
  6. BGH, Urteil vom 11.10.2011 – II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 5 f.; Urteil vom 18.09.2012 – II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 3; Urteil vom 18.09.2012 – II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 2; Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 3, 5; Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 136/11, ZIP 2013, 570 Rn. 3 f.; Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 374/13, ZD 2015, 181 Rn. 10; Urteil vom 16.12 2014 – II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 2; Urteil vom 20.01.2015 – II ZR 444/13 9 []
  7. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn.20 []
  8. BGH v. 11.10.2011 – II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 5 []
  9. BGH v. 18.09.2012 – II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 3; und – II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 2 []
  10. BGH v. 11.10.2011 – II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 []
  11. BGH v. 18.09.2012 – II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 []