Die Nachzahlungspflicht des Gesellschafters einer Publikums-KG

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Nachzahlungspflicht oder eine weitere Einzahlungspflicht der Gesellschafter durch Beschluss festzulegen.

Das gilt auch dann, wenn daraus eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags folgt. Eine auf diese Weise begründete Zahlungspflicht ist jedoch lediglich für den Gesellschafter bindend, der dieser zugestimmt hat1.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall fehlte es jedoch gerade an einem solchen Beschluss; der Inhalt des gefassten Beschlusses enthielt gerade keinen Hinweis auf eine Kapitalerhöhung oder eine Zahlungspflicht des Gesellschafters. Dem Wortlaut des Beschlusses lässt sich lediglich entnehmen, dass die Gesellschaft „zur Bildung einer […] Liquiditätsreserve“ ermächtigt werden soll. Daraus ergibt sich weder, was konkret mit „Liquiditätsreserve“ gemeint ist, noch, wie diese gebildet werden soll. Ein Bezug zu einer Zahlungspflicht der Anleger lässt sich dabei nicht herstellen.

Auch die (ergänzende) Auslegung des Gesellschafterbeschlusses kann eine Zahlungspflicht des Gesellschafters nicht begründen.

Für die Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses gelten die allgemeinen Regeln2, so dass die §§ 133, 157 BGB grundsätzlich entsprechend herangezogen werden können3. Die richterliche (ergänzende) Auslegung darf dabei wie der Bundesgerichtshof für die Auslegung von Verträgen bereits entschieden hat nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Beschlussgegenstandes führen4 und muss in dem Beschluss eine Stütze finden5.

Als einziger Anhaltspunkt in dem Beschluss für eine Auslegung im Sinne einer Nachschusspflicht kommt der Satz „Die Gesellschaft ermächtigt die Geschäftsführung […] zur Bildung einer […] Liquiditätsreserve“ in Frage. Diese Formulierung ist zwar auslegungsbedürftig und fähig, jedoch ergibt sich aus ihr kein Anhalt dafür, wie die erforderlichen Mittel beschafft werden sollen, insbesondere dass die Liquiditätsreserve durch eine Zahlung der Gesellschafter gebildet werden soll. Bei objektiver Betrachtung ist vielmehr allein Beschlussinhalt, dass eine Liquiditätsreserve gebildet werden soll. Ein Bezug zu dem einzelnen Gesellschafter oder einer Zahlungsverpflichtung wird weder hergestellt noch angedeutet. Auch Verweise auf bereits erfolgte Informationsveranstaltungen oder Informationsmaterial sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus finden sich in dem Beschlusstext wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat keine Worte wie „Zahlung“, „Nachzahlung“ oder „Kapitalerhöhung“, die auf eine Zahlungsverpflichtung der Gesellschafter oder eine Verknüpfung damit hindeuten könnten. Genauso fehlt ein Hinweis auf die konkrete Höhe einer Zahlung der einzelnen Anleger. Unter Berücksichtigung des Ziels der Geschäftsführung, eine Kapitalerhöhung bei den Gesellschaften vorzunehmen, die je nach Liquiditätslage der Gesellschaft unterschiedlich ausgeführt werden sollte, wäre ein Hinweis darauf, wie und gegebenenfalls in welcher Höhe sie durch Zahlungen der Anleger gebildet werden sollte, zu erwarten und naheliegend gewesen, zumal der Geschäftsführung bekannt war, in welchen Fondsgesellschaften keine ausreichenden eigenen Mittel für das beabsichtigte Vorgehen vorhanden waren.

Ob zur Auslegung des Beschlusses auch das vo Landgericht München I in einem Parallelfall6 in Bezug genommene Zuleitungsschreiben vom 09.11.2009 zu berücksichtigen ist, kann offenbleiben. Aus diesem Schreiben ergibt sich für den Anleger kein Hinweis auf die Liquiditätslage seiner Gesellschaft oder der anderen Fondsgesellschaften und damit erst recht kein Anhaltspunkt für eine Zahlungsverpflichtung. Das Zuleitungsschreiben vom 09.11.2009 lässt gerade offen, ob bei der Gesellschaft des Gesellschafters ausreichend Liquidität vorhanden ist. Lediglich in der „Gemeinschaftlichen Stellungnahme aller Beiräte der C. Medienfonds“ wird mitgeteilt, dass die Fonds I bis III nicht und die Fonds IV und V genügend Liquidität besitzen. Allerdings gehörte diese Stellungnahme, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, weder zur Pflichtlektüre des Anlegers noch ist sie aus anderen Gründen geeignet, einen Hinweis auf eine Zahlungsverpflichtung zu geben. Es handelt sich dabei um eine Stellungnahme von Mitgesellschaftern, die deren Sicht der Dinge wiedergibt und nicht um Informationen der Geschäftsführung. Gleiches gilt, soweit die Geschäftsführung hinsichtlich der Liquiditätssituation der einzelnen Gesellschaften auf beigefügte Informationsblätter und eine aktive Nachsicht der Anleger im Internet verwiesen hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2018 – II ZR 73/16

  1. BGH, Beschluss vom 03.12 2007 – II ZR 36/07, NJW-RR 2008, 903 Rn. 7; Urteil vom 25.05.2009 – II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Rn.19; Beschluss vom 09.06.2015 – II ZR 227/14, DNotZ 2016, 139 Rn. 17 []
  2. MünchKomm-GmbHG/Wicke, 2. Aufl., § 3 Rn. 105; Fischer/Schmidt in Beck’sches Handbuch der GmbH, 5. Aufl., § 4 Rn. 163 []
  3. MünchKomm-GmbHG/Drescher, 2. Aufl., § 47 Rn. 10a; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 24; Busche, FS Säcker, 2011, S. 45, 53 []
  4. BGH, Urteil vom 22.04.1953 – II ZR 143/52, BGHZ 9, 273, 278; Urteil vom 15.12 1954 – II ZR 76/54, BGHZ 16, 71, 77; Urteil vom 29.01.2010 – V ZR 132/09, FamRZ 2010, 554 Rn. 12 []
  5. BGH, Urteil vom 25.06.1980 – VIII ZR 260/79, BGHZ 77, 301, 304; vgl. auch Beschluss vom 24.07.2012 – II ZR 185/10, ZIP 2013, 366 Rn. 8 []
  6. LG München I, Urteil vom 03.12 2015 – 12 HK S 2474/15, n.v. []