Unklare Satzungsklauseln bei der Publikumsgesellschaft
Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind (nur) Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind1.
Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind2.
Bei der Auslegung von Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften orientiert sich der Bundesgerichtshof unter anderem an dem Rechtsgedanken des § 305c Abs. 2 BGB orientiert3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. November 2017 – II ZR 127/16