Unklare Satzungsklauseln bei der Publikumsgesellschaft
Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind (nur) Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind1.
Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die …
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